Allgemeine Geschäftsbedingungen Special Coatings, Deutschland (Stand 31.08.2018)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Special Coatings, Deutschland (Stand 31.08.2018)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Special Coatings, Deutschland („AGB“) finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen („Vertragsgegenstand“) der Special Coatings GmbH & Co. KG und der Special Coatings Systems GmbH („Special Coatings“) an deren Kunden („Auftraggeber“).
1.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen Special Coatings und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für Abweichungen von diesem Textformerfordernis. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Special Coatings dies ausdrücklich in Textform anerkennt. Die AGB gelten auch dann, wenn Special Coatings in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführt.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB auch für zukünftige Verträge mit dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.
1.4 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote von Special Coatings sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. Der Vertrag selbst, sowie Zusicherungen, Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung von Special Coatings in Textform. Ein Schweigen von Special Coatings gilt in keinem Fall als Zustimmung.
2.2 In Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen wie technische Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Programme, Maße, und Gewichte sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. Die im Angebot und in Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind das geistige Eigentum von Special Coatings und dürfen ohne Zustimmung von Special Coatings weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Aufforderung von Special Coatings an Special Coatings zurückzugeben oder zu vernichten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW) Gilching (Incoterms 2010) ausschließlich aller Nebenkosten wie gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, Verpackung, Zoll, Fracht und Versicherung.
3.2 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum widerspricht. Die Preise sind binnen 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Special Coatings ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen anzurechnen, auch wenn der Auftraggeber eine andere Tilgungsbestimmung trifft. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist Special Coatings berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Special Coatings anerkannt sind. Bei Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträgen gilt diese Einschränkung nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel oder wegen teilweise Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis resultieren wie die Ansprüche von Special Coatings.
3.4 Werden Special Coatings nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist Special Coatings berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleitung zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
4. Ausführung von Aufträgen
4.1 Alle Aufträge, auch solche, die der Auftraggeber mündlich erteilt, sind für den Auftraggeber bindend.
4.2 Von Special Coatings genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde.
4.3 Der Auftraggeber wird Special Coatings vor der Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstigen Vorschriften nennen und alle Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen in Textform zur Verfügung stellen, auf deren Basis die Leistung ausgeführt werden soll.
4.4 Änderungen und Ergänzungen der Leistung von Special Coatings bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
4.5 Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat. Vereinbarte Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Leistung von Vorlieferanten, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Leistung von Vorlieferanten ist durch Special Coatings verschuldet. Special Coatings wird dem Auftraggeber sich abzeichnende Verzögerungen unverzüglich mitteilen.
4.6 Special Coatings ist, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist, zu Teillieferungen und –leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.
4.7 Ist Special Coatings eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von Special Coatings nicht zu vertretenden Ereignissen wesentlich erschwert oder unmöglich, so ist Special Coatings von der Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Höhere Gewalt sind insbesondere Kriegsereignisse, Naturkatastrophen, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie nachträglich eingetretener Material-, Energie- oder Personalmangel. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, ist Special Coatings berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei Lieferanten von Special Coatings oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände sind auch dann von Special Coatings nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende von solchen Hindernissen wird Special Coatings dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
4.8 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichte, so ist Special Coatings berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers angemessen einzulagern. Die Lagerkosten betragen 0,5% des Netto-Preises der zu lagernden Vertragsgegenstände pro voller Woche, es sei denn, die tatsächlichen Lagerkosten sind höher.
5. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung
5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) Gilching (Incoterms 2010). Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder einer Leistungserbringung vor Fälligkeit oder wenn Special Coatings andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
5.2 Die Gefahr des Untergangs des Vertragsgegenstands geht auf den Auftraggeber über, sobald Special Coatings den Vertragsgegenstand bereitgestellt und dies dem Auftraggeber mitgeteilt hat oder den Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben hat, spätestens jedoch, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlässt. Die Gefahr des Untergangs von Beistellungen geht auf Special Coatings über, sobald diese an Special Coatings an deren Geschäftssitz übergeben wurden, frühestens jedoch am Termin der Beistellung.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Special Coatings behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher bestehender oder zukünftiger Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
6.2 Jede Verarbeitung des im Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes (Vorbehaltsware) durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt für Special Coatings. Bei einer Verarbeitung oder einer untrennbaren Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwirbt Special Coatings Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird bei einer Verbindung oder Vermischung die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und Special Coatings sich darüber einig, dass der Auftraggeber Special Coatings Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum von Special Coatings für Special Coatings verwahren.
6.3 Der Auftraggeber wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten wird der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig durchführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern. Mit Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherungshalber an Special Coatings ab. Special Coatings nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber wird die Abtretung dem Versicherer anzuzeigen und Special Coatings davon zu unterrichten. Mit der Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche von Special Coatings gilt die Rückabtretung als erfolgt.
6.4 Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Special Coatings hinzuweisen und Special Coatings unter Zurverfügungstellung von Abschriften der betreffenden Unterlagen umgehend in Textform zu benachrichtigen.
6.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorbehaltsware veräußert, ohne seinerseits die vereinbarte Gegenleistung vollständig zu erhalten, hat er mit dem Erwerber einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Auftraggeber tritt mit Auftragserteilung seine Entgeltforderungen aus dem Weiterverkauf sowie alle Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte entstehen in Höhe der offenen Forderungen von Special Coatings einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber an Special Coatings ab. Special Coatings nimmt die Abtretung an. Solange der Auftraggeber seine Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber Special Coatings ordnungsgemäß erfüllt, darf er die abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Special Coatings einziehen. Auf Verlangen von Special Coatings hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichten gegenüber Special Coatings nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat er den Schuldnern der abgetretenen Forderungen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und eingezogene Forderungen von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.
6.6 Übersteigt der Wert der für Special Coatings bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so wird Special Coatings auf Verlangen des Auftraggebers darüber hinausgehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben oder zurück übertragen.
7. Abnahme
Soweit die Art der Leistung eine Abnahme erfordert, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung unverzüglich unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls in Textform abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Lieferung ab und rügt er in dieser Zeit auch keine Mängel, die die Abnahme hindern würden, so gilt die Leistung als abgenommen.
8. Gewährleistung
8.1 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass das Vertragsverhältnis kein Dienstleistungsvertrag ist und der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, müssen innerhalb von sieben Kalendertagen ab Erkennbarkeit der Schlechtleistung angezeigt werden. Die Rüge bzw. Anzeige bedürfen der Textform.
8.2 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht (a) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, (b) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, (c) bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie (c) bei Schäden infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommene unsachgemäße Instandhaltungsarbeiten, Änderungen, Austausch von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.
8.3 Soweit ein Mangel am Vertragsgegenstand vorliegt, liefert Special Coatings nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach (beides „Nacherfüllung“). Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Special Coatings über. Im Falle einer Nachbesserung trägt Special Coatings die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten, aber nur soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Verfügung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
8.4 Soweit Special Coatings im Zusammenhang mit einem Mangel Ansprüche gegenüber einem Lieferanten hat, beschränkt sich die Gewährleistung von Special Coatings zunächst auf die Abtretung dieser Gewährleistungsansprüche. Wenn die Ansprüche gegenüber dem Lieferanten von Special Coatings nicht durchsetzbar sind, stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche gemäß dieser Ziffer 8 zu.
9. Haftung
9.1 Special Coatings haftet, gleich auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, (a) bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln, (b) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) im Falle von gesetzlich zwingender Haftung, und (d) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden aus solchen Pflichtverletzungen.
9.2 Die Haftung von Special Coatings für indirekte und/oder mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung, egal auf welcher Rechtsgrundlage und insbesondere auch im Falle von vertraglichen Freistellungsverpflichtungen, ist ausgeschlossen, außer im Fall von Vorsatz. Die Haftung von Special Coatings für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung ist auch dann ausgeschlossen, wenn das anwendbare Recht solche Schäden im Einzelfall als direkte und/oder unmittelbare Schäden qualifiziert.
9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für die Haftung gesetzlicher Vertreter und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Special Coatings entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, bei gebrauchten Sachen in 6 Monaten, jeweils nach Gefahrübergang. Gewährleistungsansprüche für im Rahmen der Gewährleistung ausgetauschte Teile bzw. die Ausbesserung verjähren nach 6 Monaten ab Gefahrübergang, frühestens aber mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand.
10.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang.
10.3 Zwingende gesetzliche Verjährungs- oder Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
11. Schutzrechte
Soweit nicht ausdrücklich und in Textform anders vereinbart, ist Special Coatings verpflichtet, die Lieferung nur im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu bewirken.
12. Rücktritt, Kündigung
12.1 Dem Auftraggeber steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, wenn Special Coatings eine Lieferung oder Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder bei Mängeln am Vertragsgegenstand, wenn Special Coatings die Pflichtverletzung oder den Mangel nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
12.2 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat Special Coatings Anspruch auf den vereinbarten Preis abzüglich aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ersparter Aufwendungen.
12.3 Special Coatings ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
13. Exportkontrolle
13.1 Der Vertragsgegenstand kann bei der Ausfuhr Beschränkungen unterliegen. Im Falle einer Ausfuhr von Vertragsgegenständen wird der Auftraggeber Special Coatings in Textform den Einsatzzweck, das Zielland und den Endempfänger mitteilen, um Special Coatings eine Exportkontrollprüfung zu ermöglichen.
13.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die Special Coatings für die Ausfuhr benötigt.
13.3 Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und/oder Leistung nicht genehmigungsfähig oder werden erforderliche Genehmigung verzögert erteilt, so sind Ersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn Special Coatings hat die Nichterteilung oder die verspätete Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf den Genehmigungsprozess zu vertreten.
13.4 Wenn Kunden, Lieferanten und andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf Sanktionslisten aufgeführt sind, steht Special Coatings ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Im Falle einer solchen Kündigung sind Ersatzansprüche gegen Special Coatings ausgeschlossen.
13.5 Der Auftraggeber hat bei Weitergabe der von Special Coatings erbrachten Lieferungen und Leistungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des Exportkontrollrechts einzuhalten.
14. Übertragung von Rechten und Pflichten
Soweit gesetzlich zulässig, darf der Auftraggeber Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Special Coatings in Textform auf Dritte übertragen.
15. Sonstiges
15.1 Erfüllungsort für die Leistung ist der Sitz von Special Coatings.
15.2 Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, das örtlich zuständige Gericht am Sitz von Special Coatings. Special Coatings ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
15.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
15.4 Wenn eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahekommen und wirksam sind.
15.5 Die deutsche Sprachfassung dieser AGB findet Anwendung auf alle Angebote und Auftragsbestätigungen von Special Coatings in deutscher Sprache. Die englische Sprachfassung dieser AGB findet Anwendung auf alle Angebote und Auftragsbestätigungen von Special Coatings in anderen Sprachen.